Satzung des LVBWKH
Präambel
Der LVKHBW - Landesvereinigung für das Kosmetiker-Handwerk in Baden-Württemberg e.V. - ist eine partei-politisch neutrale, freiwillige und unabhängige Interessenvertretung für kleine und mittlere Handwerksunternehmen, eigenständige Handwerksinnungen sowie gut aus-, fort- und weitergebildete berufstätige Menschen des KosmetikerHandwerks (Anlage B, Abschnitt 1, Nr. 56 HwO) in Baden-Württemberg. Der LVKHBW tritt für die gemeinsamen gewerblichen Interessen seiner Mitglieder ein und trägt Mitverantwortung für das Gemeinwesen in Baden-Württemberg bzw. in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verband führt den Namen LVKHBW - Landesvereinigung für das KosmetikerHandwerk in Baden-Württemberg e.V. (2) Sitz des Verbandes und der Landesgeschäftsstelle ist in Heidenheim. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Ziele Der Verband hat folgende Zwecke und Ziele:
(1) die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik und Öffentlichkeit zu vertreten und für die Darstellung der Leistungen des Kosmetiker-Handwerks in Baden-Württemberg zu sorgen;
(2) an der politischen Willensbildung zur Teilnahme, Erhaltung und Förderung an den/der notwendigen politischen, administrativen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für das Kosmetiker-Handwerk in Baden-Württemberg mitzuwirken;
(3) die Interessen seiner Mitglieder neben den in Abs 1 genannten Gruppen auch gegenüber der Verwaltung, den Gewerkschaften und allen übrigen gesellschaftlichen Gruppen zu vertreten und dem Kosmetiker-Handwerk in Baden-Württemberg entsprechend seiner Bedeutung für die Volkswirtschaft zu dem ihm angemessenen Gewicht zu verhelfen;
(4) auf die Gesetzgebung Einfluss zu nehmen, damit die Bedeutung und die besonderen Bedingungen des Kosmetiker-Handwerks in Baden-Württemberg kontinuierlich berücksichtigt werden;
(5) die berufs- und branchenbezogen Interessen seiner Mitglieder zu unterstützen und zu vertreten und die Funktion eines Dachverbandes des Kosmetiker-Handwerks in BadenWürttemberg zu übernehmen;
(6) die Zusammenarbeit mit den Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern und allen anderen handwerklichen Institutionen in Baden-Württemberg zu fördern;
(7) als Selbsthilfeorganisation des Kosmetiker-Handwerks in Baden-Württemberg die Mitglieder praxisnah zu informieren, zu beraten und zu betreuen sowie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander zu fördern; der Verband pflegt damit auch den Gemeingeist und die Berufsehre unter seinen Mitgliedern;
(8) das Kosmetiker-Handwerk in Baden-Württemberg für den Wettbewerb am Markt zukunftsfähig zu machen, insbesondere durch Innovationen für nachhaltiges Wirtschaften, durch Fortentwicklung qualitativ hochwertiger betrieblicher Hygieneregeln, durch betrieblichen Umweltschutz unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit, durch Schlüsseltechnologien, sowie durch eine entsprechende Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikationen;
(9) Maßnahmen zu ergreifen, die den sozialen Belangen der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Sozialpolitik dienen; Lösungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wie auch bei der betrieblichen Vermögensbildung aufzuzeigen sowie die Mitglieder im Hinblick auf eine günstige soziale Absicherung zu beraten;
(10) für die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen einzutreten, der Gesundheit der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter zu dienen und ein positives Bild von Unternehmen und Führungskräften in der Offentlichkeit zu vermitteln;
(11) die Zusammenarbeit mit Bildungs-, Wissenschafts- und ForschungsOrganisationen, d.h. Schulen, Hochschulen, Universitäten, beruflichen Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und des Kosmetiker-Handwerks in Baden-Württemberg zu fördern.
§3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder der Landesvereinigung sind natürliche und juristische Personen, die auf schriftlichen Antrag durch den Landesvorstand oder - soweit bestelltdurch die Landesgeschäftsführung als ordentliches Mitglied aufgenommen und geführt werden. Bei den ordentlichen Mitgliedern handelt es sich um solche natürlichen oder juristischen Personen, die für das Kosmetiker-Handwerk bei der zuständigen Handwerkskammer als dem Kosmetiker-Handwerk zugehöriges Unternehmen eingetragen sind, oder um eine Vereinigung, die solche Personen als ihre Mitglieder aufnimmt, insbesondere Kosmetiker-Innungen.
(2) Mitglied kann nur werden, wer nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen verloren hat, nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, und nicht an 2 früherer Stelle aus der LVKHBW oder einer Kosmetiker-Innung ausgeschlossen worden ist.
(3) Auf Beschluss des Landesvorstandes können Mitglieder aufgrund ihrer besonderen Leistungen für den Verband oder für die Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind vom Beitrag befreit.
(4) Besondere Verdienste können mit Ehrennadeln des Verbandes ausgezeichnet werden. Die näheren Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung, die vom Landesvorstand beschlossen wird.
(5) Die Landesvereinigung kann Gastmitglieder aufnehmen, die dem KosmetikerHandwerk, für das die Landesvereinigung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen; für den Erwerb, die Verwaltung und die Beendigung ihrer Mitgliedschaft gelten die Vorschriften dieser Satzung analog. Als Gastmitglieder können insbesondere aufgenommen werden: Bildungseinrichtungen, die dem Kosmetiker-Handwerk nahestehen, - Unternehmen aus Branchen, die dem Kosmetiker-Handwerk nahestehen, Menschen in Ausbildung.
(6) Gastmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil, ein Wahl- oder Stimmrecht i. S. d. SS 9 und 16 steht ihnen nicht zu. (7) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben; die Höhe ihres Beitrages soll nach ihrer Leistungsfähigkeit bestimmt werden. Wird der von Gastmitgliedern zu entrichtender Beitrag erhöht und übersteigt er auch den im Zeitpunkt des Beitritts zur Landesvereinigung für Gastmitglieder geltenden Beitragssatz, so kann ein Gastmitglied innerhalb eines Monats, nach dem ihm die Erhöhung des Beitrags bekannt wird, ohne Einhaltung einer Frist aus der Landesvereinigung ausscheiden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person, die eine unternehmerische, gewerbliche oder sonst beruflich einschlägige Tätigkeit im Bereich des Kosmetiker-Handwerks ausübt und sich zu den Verbandszwecken und -zielen bekennt, kann einen schriftlichen oder über elektronische Medien erstellten Aufnahmeantrag an die Landesvereinigung stellen. Personen, die nicht unter § 3 Abs. 1 Satz 2 fallen, können als Gastmitglied aufgenommen werden.
(2) Über die Aufnahme, die Gestaltung des Aufnahmeverfahrens und die Form der Mitgliedschaft entscheidet der Landesvorstand oder, soweit bestellt, eine Landesgeschäftsführung im Auftrag des Landesvorstandes. Über andere Aufnahmeanträge entscheidet der Landesvorstand. Der vollständig gestellte Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Ablehnung des Antrages erfolgt.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, soweit der Mitgliedsantrag bis zum 15. desselben Monats gestellt wird. Wird der Mitgliedsantrag nach dem 15. des Monats gestellt, beginnt die Mitgliedschaft am Ersten des darauffolgenden Monats.
(4) Die Aufnahme in die LVKHBW kann durch Beschluss des Landesvorstandes davon abhängig gemacht werden, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, der LVKHBW ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt im Aufnahmeantrag.
(5) Die LVKHBW zieht die Mitgliedsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauffolgenden Arbeitstag.
(6) Das Mitglied ist verpflichtet, der LVKHBW Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Anderung der persönlichen Anschrift laufend mitzuteilen.
(7) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand der LVKHBW in einer Beitragsordnung regeln. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Beratungs- und Selbsthilfeeinrichtungen des Verbandes entsprechend den für die jeweiligen Beitragsgruppen angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Mitglieder, auch Gastmitglieder, können ferner Dienstleistungen des Verbandes im Rahmen der dafür festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung die Verbandszwecke und -ziele zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was den Verbandszweck schädigt oder dem Ansehen des Verbandes abträglich ist (Wahrung des Verbandsfriedens).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Durch die Mitgliederversammlung können Umlagen beschlossen werden; sie dürfen jedoch nur für einen besonderen, nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Verbandes erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf 1/6 des jeweils gültigen Jahresbeitrages nicht überschreiten. Ferner dürfen Umlagen von einzelnen Mitgliedern erhoben werden, die besondere, nicht im laufenden Mitgliedsbeitrag enthaltene Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen. Deren Höhe richtet sich nach dem Aufwand, der für die Erbringung der Leistung durch den Verband selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte anzusetzen ist.
(4) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als drei Monate beträgt. Darüber hinaus wird zusätzlich zum rückständigen Beitrag der Beitrag für das gesamte Jahr der Mitgliedschaft fällig. Kommt 4 das Mitglied mit einem Jahresbeitrag länger als 9 Monate in Zahlungsverzug, kann es vom Vorstand durch Beschluss vom Verband ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden. Den Zeitpunkt der Streichung bestimmt der Vorstand unter das Maßgabe, dass diese bis längstens zur Beendigung eines Geschäfts- oder eines einem Mitgliedsjahres erfolgt. Dem Mitglied ist zuvor die Streichung von der Mitgliederliste in Mahnschreiben mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen schriftlich anzudrohen. (5) Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der LVKHBW endet durch Austritt, - durch Streichung von der Mitgliederliste, - durch Tod des Mitglieds, - durch Auflösung, - durch Ausschluss des Mitglieds durch besonderen Beschluss des Vorstandes.
(2) Der Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Diese verlängert sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss an die Landesgeschäftsführung in Heidenheim gerichtet sein. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner Bestätigung seitens der Landesgeschäftsführung.
(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch die Landesgeschäftsführung zum Ende eines Mitgliedsjahres erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres mit der Zahlung fällig gewordener Beiträge mindestens in Höhe des zwölften Teils eines Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrag) im Rückstand ist. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Landesvereinigung und endet mit Ablauf von zwölf Monaten. Die Streichung darf frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wird, erfolgen. Sie ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über Rechtsmittel hiergegen entscheidet ein Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren.
(4) Der Ausschluss aus der Landesvereinigung kann mit sofortiger Wirkung bei grundlegenden, wiederkehrenden oder groben Verstößen gegen die Satzung oder sich aus ihr sich ergebende Verpflichtungen erfolgen, insbesondere wenn dem Zweck der LVKHBW zuwidergehandelt worden ist, oder bei Verleumdung von Organmitgliedern, oder Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Landesvorstandes. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Nennung der wesentlichen Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats (Ausschlussfrist) ab 5 Zugang der Entscheidung beim Mitglied die Anrufung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung über zulässig. Bis das Rechtsmittel ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft; Verbandsämter der Anrufung eines dürfen nicht wahrgenommen werden. Macht das Mitglied von dem Recht Schiedsgerichts gegen den Ausschließungsbeschluss Gebrauch keinen Ausschließungsbeschluss. oder versäumt es die Ausschlussfrist, so unterwirft es sich damit dem Die Mitgliedschaft gilt damit als beendet.
§ 7 Töchter, Beteiligungen und Einrichtungen des Verbandes
Der Verband kann juristische Personen oder Personenvereinigungen daran beteiligen, gründen oder sich Satzungsziele soweit dies der Erfüllung der Satzungszwecke und der Erreichung der Geschäftsgebaren dient. Sie müssen jederzeit hinsichtlich ihres Gegenstandes und in ihrem den satzungsgemäßen Zwecken und Zielen des Verbandes entsprechen. Verbandes Sie haben ihre Organe und Mitarbeiter auf die ethischen Grundsätze des zu verpflichten.
§ 8 Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, Wahlausschuss. der Landesvorstand und der
(2) Organmitglieder sowie Mitarbeiter sind dem Verbandsinteresse verpflichtet.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Landesvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besondere Vertreter hauptamtlich anzustellen.
(4) Die Entscheidung über eine Vergütung von Verbandstätigkeiten mittels eines entsprechenden Vertrages trifft der Landesvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss über die Vergütung für die Organtätigkeit eines Vorstandsmitgliedes bedarf zusätzlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung trifft der Landesvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die betroffenen Organmitglieder sind bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt. Im Rahmen der diesbzgl. Beschlussfassungen ist der Landesvorstand von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umfassend befreit.
(5) Die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verband tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., jedoch kann der Landesvorstand beschließen, soiche Kosten mit einer Einmalzahlung zu pauschalisieren.
(6) Die Haftung der Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der Besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder das mit der Vertretung des Vereins beauftragte Vereinsmitglied wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen, jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Sonstige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, jedoch teilnahmeberechtigt, wenn kein mehrheitlicher Beschluss der ordentlichen Mitglieder entgegensteht.
(2) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Landesvorstandes durch die Verbandsgeschäftsführung mit Angabe der Tagesordnung und der einzelnen Beschlussgegenstände. Die Mitgliederversammlung soll spätestens vor Ablauf des übernächsten Kalenderjahres nach der jeweils letzten Mitgliederversammlung einberufen werden. Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen dürfen längstens 36 Monate liegen. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung im Internetauftritt sowie in der Verbandszeitschrift der Landesvereinigung zu veröffentlichen; alternativ ist eine Einladung per E-Mail möglich.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn der Präsident aus dem Amt ausscheidet, oder wenn beide Vizepräsidenten aus dem Amt ausgeschieden sind, oder 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe und unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Die Tagesordnung kann vom Landesvorstand bzw. - soweit bestellt - von der Landesgeschäftsführung ergänzt werden. Für die Einladung gilt Absatz 2 sinngemäв.
(4) Der Tag der Mitgliederversammlung soll spätestens vier Monate im Voraus festgelegt werden. Den Ort der Mitgliederversammlung kann der Landesvorstand auch zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Ladungsfristen bestimmen, jedoch ist die Abhaltung einer online-Versammlung grundsätzlich auch zulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen a) den Präsidenten, b) den 1.Vorstand und den 2.Vorstand c) die zwei Rechnungsprüfer nach den jeweils für diese Wahlen vorgeschriebenen Verfahren. Die Rechnungsprüfer können durch Beschluss der Mitgliederversammlung per Akklamation gewählt werden. Hat die Landesvereinigung eine Wahlordnung beschlossen, so ist diese für den Landesvorstand i.S.v. § 26 BGB (Präsident, Vizepräsidenten und weitere Mitglieder des Landesvorstandes) Bestandteil der Satzung. Sie regelt abschließend die Fragen der 7 Wählbarkeit und des Wahlrechtes des Landesvorstandes und geht in den Wahlangelegenheiten vor.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über das Grundsatzprogramm, die Satzung, die Wahlordnung und die Höhe der Beiträge sowie über deren Änderung und Ergänzung. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Landesvorstandes. Ferner beschließt sie über die Auflösung des Verbandes.
(7) Der Landesvorstand bestimmt den Versammlungsleiter. Dieser muss nicht Mitglied des Verbandes sein. Der Versammlungsleiter führt die Mitgliederversammlung. Dem Versammlungsleiter steht während der Mitgliederversammlung das Hausrecht zu. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Verbandsauflösung eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich oder in geheimer Abstimmung.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmende Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der Landesgeschäftsstelle für zwei Monate ab dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Monatsersten für ordentliche Mitglieder einsehbar. Der Versand an ordentliche Mitglieder erfolgt auf deren Kosten nach Maßgabe der Beitragsordnung.
§ 10 Präsident
Der Präsident vertritt die LVKHBW bei politischen Entscheidungen und Stellungnahmen nach außen hin. Er kann in dringenden Fällen selbst entscheiden, wenn eine Befragung des Vorstandes zeitlich nicht möglich ist. In diesen Fällen soll er auf der darauffolgenden Sitzung des Landesvorstandes eine Genehmigung einholen. Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Landesvorstand zur Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben besondere Vertreter ernennen und abberufen.
§ 11 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1.Vorstand und dem 2.Vorstand. In den Landesvorstand ist wählbar, wer nach der Wahlordnung die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Ein gewählter Landesvorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(2) Derenge Landesvorstand besteht aus dem Präsidenten und dem ersten Vorstand.
(3) Je zwei Mitglieder des Landesvorstandes gemäß Abs.1 vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Dem Landesvorstand obliegen alle Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Landesvorstand beschließt über die vom Verband abzuschließenden Verträge. Dem Präsidenten steht die politische Richtlinienkompetenz auf der Basis des geltenden Grundsatzprogramms sowie die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Organisationsstruktur der Untergliederungen zu.
(5) Der Landesvorstand beschließt die Versammlungsordnung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses.
(6) Der Landesvorstand kann Arbeitskreise und Fachgruppen bilden, die ihn in seiner Verbandsarbeit unterstützen und Beschlüsse vorbereiten.
(7) Der Landesvorstand beschließt in Sitzungen, die in seinem Auftrag einberufen werden. Außerdem kann ein Vorstandsbeschluss auch durch schriftliche Abstimmung bzw. durch Abstimmung über telefonische oder elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussfassung mittels einer Konferenzschaltung der Mitglieder des Landesvorstandes ist der Beschluss nur wirksam, sofern die Mitglieder des Landesvorstandes nicht mehrheitlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Protokolls widersprochen haben. Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die wegen der Formalien von der Satzung abweichende Bestimmungen enthalten kann. Er kann Ressorts und Vollmachten zum Abschluss von diesbezüglichen Verträgen Mitgliedern des Landesvorstandes zuweisen. Bei Vorstandsbeschlüssen hat jedes Mitglied des Landesvorstandes eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 12 Geschäftsführung und Geschäftsleitung, Bestellung besonderer Vertreter
(1) Der Landesvorstand ist auf Vorschlag des Präsidenten berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für die Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Verbandsarbeit oder für einzelne Projekte Geschäftsführer oder andere Personen als besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung übertragen.
(2) Die besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.
(3) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vertreter werden vom Landesvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
(4) Im Rahmen der Bestellung als besonderer Vertreter vertritt ein Mitglied der Landesgeschäftsführung gemeinsam mit einem Mitglied des Landesvorstandes die LVKHBW nach außen.
§ 13 Beitragsordnung
Der Landesvorstand kann eine Beitragsordnung beschließen, die die Einzelheiten des Beitragsverfahrens regelt. 9 Die Beitragserhebung obliegt dem Landesvorstand, der sie an eine Landesgeschäftsführung übertragen kann. Er kann im Einzelfall Abweichungen zulassen oder in begründeten Fällen auf einen Beitrag verzichten.
§ 14 Finanzkontrolle
Die Rechnungsprüfer prüfen die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung, den Jahresabschluss und - soweit erforderlich - die Vermögensrechnung. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind. Über Art, Dauer, Umfang und Ergebnis der Kassenprüfung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Darin ist auch auszuführen, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung insgesamt beachtet worden sind, ob atypische Verträge vorliegen, oder ob Interessenkonflikte zweifelsfrei festgestellt worden sind. Der Bericht ist dem Landesvorstand vorzulegen. Die Rechnungsprüfer teilen die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung mündlich mit.
§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(3) Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
(1) Die Auflösung des Verbands kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und einer der beiden Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Verbands Nana - Recover your smile e.V. in der Ebermayerstraße 16, 81369 München anheim.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.